KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wie lange darf die Schufa Informationen über bereits erledigte Zahlungsprobleme speichern? Diese Frage könnte am Donnerstag (8.45 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Das höchste deutsche Zivilgericht will in Karlsruhe seine Entscheidung zu der Klage eines Mannes verkünden, der von der Schufa Schadenersatz verlangt, weil sie Forderungen gegen ihn mehrere Jahre lang speicherte, nachdem er sie abbezahlt hatte. (Az. I ZR 97/25)
Ob und wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Auskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde. Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Schufa ging gegen Kölner Urteil in Revision
Am BGH ging es um die Frage, ob die Schufa diese Daten überhaupt weiter speichern darf, wenn die Forderungen ausgeglichen wurden. Das hatte das Oberlandesgericht Köln zuvor verneint und die Schufa daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Auskunfteien müssten Daten zu Zahlungsstörungen löschen, sobald die überfälligen Schulden beglichen wurden.
Die Schufa ging in Revision. Sie kritisiert, dass die Bonitätsauskunft dann in Zukunft keine Informationen mehr dazu beinhalten würde, ob es bei einer Person schon mal Zahlungsstörungen gab. Dabei hätten Personen auch nach Begleichung offener und längst fälliger Schulden ein mindestens 10-fach höheres Risiko, erneut in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Unternehmen könnten das Risiko von Zahlungsausfällen so nicht mehr präzise einschätzen und würden das am Ende wohl in ihre Waren und Dienstleistungen einpreisen./jml/DP/stw