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ROUNDUP/Online-Diagnosen und Cannabis: BGH entscheidet über Werbung

ROUNDUP/Online-Diagnosen und Cannabis: BGH entscheidet über Werbung

26.3.2026 05:35:03 | Quelle: dpa | Lesedauer etwa 3 min.

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Werbung im Gesundheitsbereich ist immer wieder Thema vor Gerichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will heute (8.45 Uhr) zu zwei Aspekten höchstrichterliche Entscheidungen verkünden.

In einem Fall geht es darum, ob ein Internetportal für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben darf. Die Wettbewerbszentrale war gegen das Unternehmen Bloomwell vor Gericht gezogen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sieht.

Für rezeptpflichtige Medikamente darf nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden - nicht aber bei Patienten. Ziel des Verbots sei es, zu verhindern, dass der Patient beim Arzt um die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels bittet, hatte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Verhandlung im Februar gesagt.

Unterlassungsklage erfolgreich?

Bloomwell bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma mit Sitz in Frankfurt versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das aber zuletzt anders und gab der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale teils statt. (Az. I ZR 74/25)

Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei dauerhaften Schmerzen helfen, bei Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem Gewichtsverlust, etwa bei Aids.

Ärztliche Beratung ohne persönliches Gespräch

In dem zweiten Verfahren will ebenfalls der erste Zivilsenat klären, ob ein Gesundheitsunternehmen im Internet für Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland werben darf. Der Verband Sozialer Wettbewerb geht hier gegen das Unternehmen Wellster Healthtech aus München vor.

Dieses vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente - etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine "Online-Diagnose" von einem kooperierenden Arzt in Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht zwingend.

Der klagende Verband - zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen - sieht in der Werbung für dieses Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten - es sei denn, sie erfolgt "unter Verwendung von Kommunikationsmedien", und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach "allgemein anerkannten fachlichen Standards" nicht nötig.

Frage für den EuGH?

Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht München ihr 2024 aber statt. Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich, entschied der Senat.

Wellster Healthtech legte Revision ein, so dass der BGH den Fall im Februar verhandelte. Da es im Verfahren um irische Ärzte geht, könnte die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) eine Rolle spielen, sagte Richter Koch damals. Diese erlaubt es Unternehmen und Selbstständigen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im Ermessen der Mitgliedstaaten zum Beispiel zum Gesundheitsschutz beschränkt werden. Der BGH könnte zu diesem Aspekt auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. (Az. I ZR 118/24)/jml/kre/DP/zb