(neu: Nach Urteil überarbeitet.)
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Mietwagen von Fahrdienst-Anbietern wie Uber dürfen unterwegs nicht gleich wieder einen Fahrgast aufnehmen, sofern kein Auftrag vorliegt. Anders als Taxis müssen sie unverzüglich zurück zur Zentrale fahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht entschieden hat.
Das Urteil bestätigt die Rechtslage. Diese hat aber ihre Tücken. Und auch die Kritik an der Rückkehrpflicht für Mietwagen ebbt dadurch nicht ab. Was die Entscheidung aus Karlsruhe für die Branche und Verbraucher bedeutet:
Was soll die Rückkehrpflicht bringen?
Sie ist ein Weg, einem Ungleichgewicht zwischen Taxis und App-basierten Vermittlungsangeboten zu begegnen. Denn für Taxis - als Teil der Daseinsvorsorge und Ergänzung zum ÖPNV - gelten Pflichten, die es für Mietwagen nicht gibt: Sie müssen zum Beispiel den Betrieb im genehmigten Rahmen garantieren und auch unrentable Aufträge annehmen. Andererseits können sie nach einer Fahrt etwa Taxistände anfahren. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen, aber auch der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag halten sie für ein wichtiges Instrument für einen fairen Wettbewerb.
Was heißt das für Fahrgäste?
Während man ein Taxi heranwinken kann oder an Taxi-Sammelstellen meist eines findet, darf ein Mietwagen Passanten nicht einfach mitnehmen.
Welche Kritik gibt es an der Rückkehrpflicht?
Selbst Befürworter räumen ein, dass sie schwer zu kontrollieren sei. Aus Ubers Sicht ist die Regelung aus den 1980er Jahren "ökonomischer und ökologischer Irrsinn": Die Pflicht produziere 30 Prozent Leerfahrten. "Sie bedeutet eine hohe Belastung für Unternehmer und unsere Städte", teilte ein Sprecher mit.
Ist es erlaubt, Taxis und Mietwagen unterschiedlich zu behandeln?
Ja, und das ist sogar höchstrichterlich abgesegnet. Schon 1960 entschied das Bundesverfassungsgericht, Mietwagen seien keine öffentlichen Verkehrsmittel und unterlägen deshalb weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung ihrer Beförderungspreise. 1989 befasste es sich mit dem Rückkehrgebot und kam zu dem Schluss: "Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar."
Worum ging es in dem Fall am BGH?
Eine Taxigenossenschaft aus Köln klagte gegen ein Tochterunternehmen der SafeDriver Group, das über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten ausführt. Ein Fahrer parkte laut dem BGH nach dem Absetzen eines Fahrgastes um 10.10 Uhr an Ort und Stelle. Drei Minuten später wurde demzufolge eine Testbestellung angenommen und schnell storniert. Anschließend sei der Fahrer bis 10.22 Uhr vor Ort geblieben, bevor er sich in der Uber-App abgemeldet habe. Die Klägerin sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht.
Wie hat der BGH entschieden?
Der erste Zivilsenat bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hatten. (Az. I ZR 123/25)
Zum einen sei die Rückkehrpflicht nicht verfassungswidrig, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch und verwies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1989. Seither habe sich nichts Gravierendes geändert. Als das Personenbeförderungsrecht 2021 modernisiert wurde und der Gesetzgeber klimaschützende Belange berücksichtigte, habe dieser die Pflicht beibehalten. Dabei habe er seinen Gestaltungsspielraum eingehalten.
Zum anderen sah der Senat keinen Grund, den Fall an EU-Recht zu messen. Es gehe im konkreten Fall um einen rein nationalen Sachverhalt, sagte Koch: Die Firmen haben ihren Sitz in Deutschland und befördern hierzulande Menschen.
Wie reagiert die Branche?
Die SafeDriver Group will rechtliche Schritte prüfen, wie Geschäftsführer Thomas Mohnke mitteilte. Unabhängig davon müsse die aus einer analogen Zeit stammende Regelung auf ihre heutige Sinnhaftigkeit geprüft werden, denn sie habe gravierende Auswirkungen: "Sie erzeugt massenhaft Leerkilometer und verursacht hohe Kosten für die Unternehmen. Zugleich führt sie zu unnötigem Verkehr und Emissionen - ohne einen Nutzen für Verbraucher zu schaffen."
Auch Uber bedauerte, "dass der BGH eine Chance vertan hat, endlich eine tradierte Regel abzuschaffen und für weniger Bürokratie und mehr Klimaschutz durch Innovationen in der gesamten Branche zu sorgen".
Hingegen forderte der Bundesverband Taxi und Mietwagen unter anderem bessere Kontrollen der Rückkehrpflicht. Der BGH gebe "allen Kommunen Rückenwind, die Bahn, Bus und Taxi Vorfahrt gewähren vor privaten Zusatzangeboten", erklärte Geschäftsführer Michael Oppermann.
Der Anbieter der Taxi-App Freenow sieht zwar ein wichtiges Signal für fairen Wettbewerb. Doch Alexander Mönch, Präsident Freenow by Lyft Deutschland, sagte, mittelfristig müsse der Rechtsrahmen auf Bundesebene reformiert werden.
Gibt es andere Instrumente?
Ja, Mindestbeförderungsentgelte für private Fahrdienste. Kommunen sollten diese nun schnell einführen, forderten der Bundesverband Taxi und Mietwagen und Freenow.
Beispielsweise in Köln gilt seit Anfang des Monats, dass die Mietwagen-Angebote höchstens 20 Prozent günstiger sein dürfen als Taxifahrten. In Heidelberg trat zum August 2025 eine Regelung in Kraft, die eine Abweichung von nur 7,5 Prozent vorsieht. "Durch die Allgemeinverfügung werden Dumpingpreise im Mietwagenverkehr unterbunden und das Taxigewerbe als Teil des ÖPNV geschützt", teilte die Stadt dazu mit.
Wie ist das Taxi- und Mietwagengewerbe in Deutschland aufgestellt?
Zugelassen sind in Deutschland rund 50.000 Taxis, 45.000 Fahrzeuge mit Mietwagen- und 3.500 mit Gemischtgenehmigung, wie aus Angaben der IHK Rheinhessen auf Basis eines aktuellen Lehrbuchs hervorgeht. Von etwa 33.000 Taxi- und Mietwagenunternehmen seien 19.000 reine Taxi- und 8.500 reine Mietwagenbetriebe.
Schätzungsweise seien 250.000 Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung ausgegeben. Die Menschen befördern den Angaben nach mehr als 400 Millionen Fahrgäste im Jahr. Dabei würden etwa fünf Milliarden Euro umgesetzt.
Was ist mit Taxis, die über Uber bestellt werden können?
Für die Frage, welche Regeln für ein bestimmtes Fahrzeug gelten, kommt es weder auf die Farbe noch auf Aufkleber an. "Das Dachzeichen ist das Erkennungszeichen", sagte Oppermann. Dann gelten Taxiregeln und -preise./kre/DP/men